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Stell' dir mal vor, dein Datenschutzbauftragter erklärt dir was personenbezogene Daten sind, und Du weißt es schon!
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Sicherheit geht vor!

Die DSGVO bringt für Unternehmerinnen und Unternehmer, aber auch für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer weitreichende Verpflichtungen mit sich.

Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Als Grundregel ist hier festgelegt, dass ein Datenschutzbeauftragter für Unternehmen Pflicht ist, wenn sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Darüber hinaus müssen sie unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter dann einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig für Zwecke der Übermittlung, der anonymen Übermittlung und der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten.

Erstellung einer Datenschutz-Folgeabschätzung

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist eine in bestimmten Fällen vorgeschriebene, strukturierte Risikoanalyse zur Vorabbewertung der möglichen Folgen von Datenverarbeitungsvorgängen, die der Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts vorzunehmen hat.

Die DSFA ist in Art. 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Sie ist demnach durchzuführen, wenn aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht.

Regelmäßige Schulung und Sensibilisierung

Die Pflicht zur Datenschutzschulung und Sensibilisierung ergibt ergibt sich aus einzelnen Aufgaben, die Ihre Mitarbeiter ausführen.

Für diese Aufgaben müssen Sie qualifiziert werden.

Außerdem besitzt der Unternehmer, bzw. der Verantwortliche eine Rechenschaftspflicht zur Einhaltung der DSGVO und diese beinhaltet auch organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften.

DatenschutzFit® vermittelt Grundkenntnisse über die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung

Der Datenschutz in Deutschland hat die rechtliche Grundlage des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) seit 2018. Das Gesetz ist eine Ergänzung zur europäischen Datenschutzgrundverordnung und konkretisiert diese.

Damit werden auf nationaler Ebene Vorschriften explizit für Deutschland formuliert und speziellen Sonderregelungen getroffen. Das neue Bundesdatenschutzgesetz ist der DSGVO unterstellt und regelt insbesondere solche Fälle, die die DSGVO nicht beschreibt oder offenlässt.

Außerdem regeln noch zahlreiche weitere Vorschriften das Datenschutzrecht in Deutschland. Beispielsweise hat jedes einzelne Bundesland ein eigenes Datenschutzgesetz.

Was sind die zentralen Begriffe des Datenschutzes?

Hierzu gehören die Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit und die Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen.

Nach Artikel 8 der Grundrechtecharta hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Zudem sind das Recht auf Auskunft und das Recht auf Berichtigung geregelt. Auch die Kontrolle des Datenschutzes durch unabhängige Stellen wird garantiert.

Insgesamt gibt es 7 dieser Grundsätze:

  • Treu und Glauben, Rechtmäßigkeit und Transparenz. Treu und Glauben, damit ist das ehrliche Verhalten gemeint
  • Zweckbindung
  • Datenminimierung
  • Richtigkeit
  • Speicherbegrenzung
  • Integrität und Vertraulichkeit
  • Rechenschaftspflicht

Nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nicht verarbeitet werden, es sei denn, dass es ausnahmsweise eine Rechtsgrundlage gibt, welche die Verarbeitung erlaubt.

Deshalb wird hier von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gesprochen.

Die Rechte der Betroffenen sowie die entsprechenden Pflichten der Verantwortlichen bestimmen sich nach Kapitel 3 der DSGVO.

Diese sind: Recht auf Auskunft, Recht auf Berichtigung und Löschung, Recht auf Verarbeitungseinschränkung der Daten, Recht auf Widerspruch der Datenverarbeitung und Recht auf Datenübertragbarkeit.

Die Auftragsverarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch einen Auftragsverarbeiter gemäß den Weisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen auf Grundlage eines Vertrages.

Umgangssprachlich wird eine Datenschutzverletzung auch „Datenpanne“ genannt. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) definiert eine Datenschutzverletzung als „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“.

Diese liegt vor, wenn es sich um „eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden“ handelt.

Mögliche Folgen, wenn Sie Ihrer Verantwortung nicht nachkommen sollten

  • Pflicht zur Durchführung und Überwachung bzgl. Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben
  • Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation und Speicherung von Schulungen, Unter- und Einweisungen (Nachweispflicht)
  • Haftung nach § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG (in Bezug z.B. auf Organisationsverschulden)
  • Verlust des Versicherungsschutzes
  • Verlust von unternehmenskritisch-relevanten Zertifizierungen (DIN- und EN-Normen)
  • Zivilrechtliche Haftungsinanspruchnahme Ihrer Person (Privatvermögen)
  • Drastische, existenzbedrohende Bußgelder für Sie privat (orientiert am Jahreseinkommen)
  • Verlust des Arbeitsplatzes
  • Verlust Ihrer beruflichen Zukunftsperspektive
  • Strafrechtliche Verfolgung auf Grund § 9 ArbStättV wegen fahrlässiger Körperverletzung

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  • Dokumentierte Wirksamkeit durch individuelle Lernerfolgskontrolle

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  • Automatische Berichtsfunktion mittels Reporting-Tool

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Keine aufwendig organisierten Betriebsversammlungen / Präsenzschulungen mehr

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  • Keine Unterbrechung der Arbeitsabläufe

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