Was versteht man unter Hygiene?

Hygiene
Nicht nur sauber, sondern rein.
#Hygieneprofi 01.04.2020

Die meisten Menschen verstehen unter Hygiene in erster Linie die Sauberkeit, aber das Thema Hygiene umfasst weitaus mehr, sie bedeutet gesund und heilsam. Hygiene ist demnach die Lehre von der Gesunderhaltung des Menschen und der Verhütung der Übertragung von Krankheitserregern.

Ein effektives Hygienemanagement bietet daher nicht nur Kunden, Bewohnern und Patienten sondern auch Personal und Besuchern von öffentlichen Einrichtungen Schutz und Sicherheit vor gefährlichen Krankheiten.

Hygiene beginnt nicht erst am Arbeitsplatz, sondern bereits zu Hause!

Alltägliche Dinge wie regelmäßiges Duschen oder Baden, die tägliche Mund- und Zahnhygiene, die tägliche Pflege von Kopf- und Barthaaren und die Pflege von Fingernägeln dürfen daher keine Frage der Selbstverständlichkeit sein. Jedem ist bekannt, dass man bei mangelnder persönlicher Hygiene schnell zur „Keimschleuder“ werden kann. Aber wissen Sie auch, dass jeder Mensch pro Minute ca. 20.000 Mikroorganismen, darunter auch gefährliche Keime, an seine Umwelt abgibt?

Dazu kommt, dass sich Keime rasend schnell vermehren. Beispielsweise können sich 10.000 Keime innerhalb von einer halben Stunde verdoppeln.

Die 3 Tätigkeitsbereiche des Hygiene- und Infektionsschutzes

Im Alltag gelten für bestimmte Berufsgruppen besondere Hygienevorschriften. Diese müssen entsprechend unterwiesen werden, dabei das Thema Hygiene- und Infektionsschutz in folgende drei Tätigkeitsbereiche gegliedert.

Tätigkeitsbereich 1:

Personen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (z.B. bei der Herstellung/Produktion, im Verkauf, in Küchen von Restaurants/Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Pflegeeinrichtungen/Kinderheimen/Jugendherbergen etc., Spül- und Reinigungspersonal, Servicekräfte)

Tätigkeitbereich 2:

Personen, die berufsmäßig oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen ausübt (z.B. bei der Akupunktur, im Friseurhandwerk, in der Podologie und Fußpflege, die Kosmetik, Tätigkeiten im Rahmen der ambulanten Pflege sowie für Ohrlochstechen, Piercing und Tätowieren)

Tätigkeitsbereich 3:

Personen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind (Krankenhäuser, Rehakliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen, Alten- und Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen)

In allen drei Tätigkeitsbereichen müssen die Beschäftigten in unterschiedlich regelmäßigen Abständen zum Thema Hygiene belehrt werden. Diese ist schriftlich zu dokumentieren. In welchen Abständen und zu welchem Inhalt belehrt werden muss, ist im Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben.

Durch Missachtung der Hygienevorschriften oder einem Hygienefehler kann es zu einer ernsthaften Infektionskrankheit kommen, die vor allem bei Kleinkindern, Schwangeren oder älteren Menschen lebensgefährliche Folgen haben können.

Meldepflicht, Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

Bestimmte Erkrankungen müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden. Welche diese sind, wird im Infektionsschutzgesetz geregelt. Meist betrifft es die Krankheiten, die ein Beschäftigungsverbot zur Folge haben. Darunter fallen Erkrankungen, die besonders ansteckend sind, sowie infizierte Wunden und Hauterkrankungen.
Auch die sogenannten Ausscheider oder Dauerausscheider, also Personen, die Krankheitserreger ausscheiden- und damit auch übertragen können, ohne selbst krank zu sein, erhalten ein Beschäftigungsverbot.

Nehmen Sie das Thema Hygiene nicht auf die leichte Schulter!