Jugendarbeitsschutz

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Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle unter 18 Jahren.
#Jugendarbeitsschutz 01.07.2021

Junge Menschen sind der Arbeitswelt oft noch nicht gewachsen: Es fehlt ihnen an der notwendigen Erfahrung. Gefahren und oft auch die eigenen Grenzen können sie noch nicht richtig einschätzen. Oft werden sie aufgrund des fehlenden wissen zu ihren Rechten und Pflichten von Arbeitgebern ausgenutzt. Damit dies nicht geschieht stehen Kinder und Jugendliche unter einem besonderen Schutz. Für sie gelten im Arbeitsrecht einige Besonderheiten.

Egal ob Praktikum, Neben- oder Ferienjob – viele Kinder und Jugendliche wollen arbeiten, um ihr Taschengeld aufzubessern oder um zum ersten Mal die Luft der Berufswelt zu schnuppern. Um die meist noch minderjährigen Arbeitnehmer vor den Gefahren am Arbeitsplatz sowie vor Überforderung und übermäßiger Belastung zu schützen, wurde mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung ein rechtlicher Rahmen geschaffen.

Beschäftigung von Personen unter 15 Jahren

Kinderarbeit, also die Beschäftigung von Personen unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen.
In folgenden Fällen dürfen auch Kinder beschäftigt werden:

im Rahmen eines Betriebspraktikums

leichte Arbeiten für Kinder über 13 Jahren, wenn die Eltern zustimmen und eine tägliche Arbeitszeit von zwei Stunden nicht überschritten wird

Schüler ab 15 Jahren dürfen in den Ferien vier Wochen pro Kalenderjahr jobben, mehr jedoch nicht.

wenn ein Jugendrichter dem Jugendlichen per richterlicher Anordnung „Sozialstunden“ verordnet, sind diese abzuleisten.

wenn Kinder bei Konzerten, im Theater oder bei ähnlichen Veranstaltungen mitwirken sollen, ist hierfür eine besondere Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Ausnahmen gelten bei Beschäftigten über 16 Jahren, die in der Landwirtschaft tätig sind. Sie dürfen bis zu 9 Stunden pro Tag arbeiten. In diesem Fall sind bis zu 85 Stunden pro Doppelwoche zulässig.
Auch bei sogenannten Brückentagen ist eine Abweichung möglich: Wenn z.B. das Unternehmen an einem Freitag geschlossen bleibt, weil der Donnerstag ein Feiertag ist, dann darf die am Freitag ausfallende Zeit vor- bzw. nachgearbeitet werden.

Für Jugendliche gilt die 5-Tage-Woche

Viele junge Beschäftigte fragen sich, ob sie nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz am Samstag arbeiten müssen. Es gilt der Samstag ist für Minderjährige grundsätzlich frei. Auch an Sonn- und Feiertagen dürfen sie nicht arbeiten. Es gibt jedoch Branchen wie z.B. im Gesundheitswesen, der Gastronomie, in der Landwirtschaft oder im Verkehrswesen, in denen diese Regelungen nicht eingehalten werden können. Für diese Branchen gibt es im Jugendarbeitsschutzgesetz Ausnahmeregeln. Aber auch in diesen Fällen müssen mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben.

Hinweis: Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind Feiertage, Samstage und Sonntage für Jugendliche grundsätzlich frei. Ausnahmen sind streng geregelt. Arbeitet ein Jugendlicher ausnahmsweise am Wochenende oder an einem Feiertag, so hat er Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche.

Ruhepausen

Wie allen Beschäftigten stehen auch Jugendlichen feste Pausen zu, damit sie sich von ihrer Arbeit erholen können. Im Vergleich zum Arbeitsschutzgesetz schreibt § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz hier folgende Staffelung vor:

  • Die Beschäftigungszeit beträgt mehr als 4,5 Stunden täglich: insgesamt 30 Minuten Pause

  • Die Arbeitszeit beträgt mehr als 6 Stunden täglich: insgesamt 60 Minuten Pause

  • Die erste Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden eingelegt werden und mind. 15 Minuten dauern.

Beschäftigungsverbot von Jugendlichen bei gefährlichen Arbeiten

Es gibt bestimmte Arbeiten, die hohe Gefahren und Unfallrisiken mit sich bringen. Diese Tätigkeiten sind in § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz klar geregelt. Dazu zählen grundsätzlich:

Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigen

Arbeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbundene sind

Aufgaben, bei denen Jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind

Tätigkeiten, bei denen die Jugendlichen gesundheitsschädlichem Lärm oder gefährlichen Strahlen ausgesetzt sind

Arbeiten, bei denen sie mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Berührung kommen

Ausnahmen bilden zu einem Ausbildungsberuf, die mit gefährlichen Arbeiten verbunden sind. In solchen Fällen muss ein jugendlicher Auszubildender auch diese Arbeiten lernen, weil sonst das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann. Daher erlaubt § 22 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG gefährliche Arbeiten, sofern sie für die Ausbildung unumgänglich sind.

Zwei weiteren Ausnahmefällen bestehen, Wenn eine fachkundige Aufsichtsperson den Schutz des Jugendlichen gewährleisten kann und wenn ein Jugendlicher mit Gefahrstoffen arbeitet, die den Luftgrenzwert für gefährliche Stoffe nicht überschreiten.

Neben gefährlichen Arbeiten sind auch Akkordarbeiten für Jugendliche verboten. Typisches Beispiel ist die Arbeit am Fließband. Auch hier gilt eine Ausnahme, wenn diese Arbeit unter Aufsicht erfolgt und dies für die Ausbildung notwendig ist.

Hinweis: Jugendliche dürfen ohne Gesundheitszeugnis nicht beschäftigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Auszubildende oder Arbeiter handelt.

Achten Sie besonders auf Ihre
minderjährige Mitarbeiter!