Das Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz gibt es seit 2001 in Deutschland. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Überwachung und die Meldepflicht von Krankheiten, aber auch die Anforderungen an das Personal im Umgang mit Lebensmitteln.
Eine Infektionsschutzbelehrung für das Personal ist nach IfSG § 43 Abs. 1 vorgeschrieben, wenn die Personen im Handel mit Lebensmittel in Berührung kommen oder Lebensmittel hergestellt und/oder verarbeitet werden. Die Vorschrift gilt auch für Mitarbeiter, die in Cafés, Gaststätten und Restaurants tätig sind.
Die Erstbelehrung zum Infektionsschutzgesetz muss durch das Gesundheitsamt oder von einem Gesundheitsamt ermächtigten Arzt durchgeführt und dokumentiert werden. Alle 2 Jahre muss die Infektionsschutzbelehrung aufgefrischt werden. Dies kann durch den Arbeitgeber erfolgen.
Ausgenommen sind Mitarbeiter, die in der Lebensmittelbranche tätig sind, aber ausschließlich mit verpackten Lebensmitteln zu tun haben, den Boden reinigen und die Küche nicht betreten.
Warum ist die Infektionsschutzbelehrung wichtig?
Gerade Lebensmittel, wie zum Beispiel Milch, Fisch, Speiseeis, Fleisch, Roh- und Feinkost sind dafür bekannt, dass sich bei falscher Verarbeitung und/oder Lagerung in ihrem Inneren gefährliche Krankheitserreger verstärkt vermehren. Werden diese Lebensmittel anschließend gegessen, kann es zu einer Lebensmittelinfektion oder sogar zu einer schweren Lebensmittelvergiftung kommen.
Damit eine Ausbreitung verhindert wird, müssen die Mitarbeiter in der Lebensmittelbranche gesetzlich unterwiesen werden. Die Belehrung zum Infektionsschutz allein ist nicht ausreichend. Es ist enorm wichtig das jeder Mitarbeiter in Eigenverantwortung seinen Teil beiträgt, z.B. durch Einhaltung des Hygieneplans. Außerdem dürfen die Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber ein möglicher Tätigkeitsverbot verbunden mit einer Krankheit nicht verschweigen. Bemerkt ein Mitarbeiter die ersten Anzeichen einer Infektion muss diese sofort gemeldet werden.
Aber wann darf man nach der Infektionsbelehrung nicht arbeiten?
Laut dem Infektionsschutzgesetz gibt es verschiedene Krankheiten, bei denen ein Tätigkeitsverbot vorgeschrieben ist. Auch wenn Angestellte sich nicht krank fühlen bzw. keine Symptome haben, dürfen sie mit folgenden Krankheiten nicht tätig werden.
Hauterkrankungen, die ansteckend sind
Paratyphus
Hepatitis A und E
Typhus
Infizierte Wunden
Durchfall, der durch Salmonellen, Rotaviren, Shigellen, Campyobacter, Cholera-Bakterien und Staphylokken ausgelöst wurde.
Folgendes muss der Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz beachten
Auch der Arbeitgeber muss die Infektionsschutzbelehrung durchführen.
Bei neuen Mitarbeitern darf die Infektionsschutzbelehrung nicht älter als drei Monate sein
Die Bescheinigungen über die Belehrung jedes Einzelnen, sowie die Dokumentation müssen griffbereit aufbewahrt werden.
Erkrankt ein Mitarbeiter an einer Krankheit, die ein Tätigkeitsverbot vorschreibt, muss der Arbeitsgeber entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit sich die Krankheit nicht weiter ausbreitet.
Arbeitgeber sind laut Infektionsschutzgesetz §43 Abs. 1 verpflichtet, die Angestellten zu unterweisen und diese nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung zu belehren.
Verstößt der Arbeitgeber gegen das Infektionsschutzgesetz können Geldbußen bis maximal 25.000 € verhängt werden. Bei vorsätzlichen Verstößen gelten Strafen, die mit einer Freiheitsstrafe (max. 5 Jahre) belegt werden können. Vor allem wenn sich durch das nachlässige Handeln meldepflichtige Krankheiten verbreitet haben.
Der Hygieneplan: der richtige Umgang mit Lebensmitteln
In einem Hygieneplan sind Maßnahmen aufgeführt, die Infektionen und deren Ausbreitung verhindern sollen. Die Mitarbeiter sollten regelmäßig (mind. 1x jährlich) vom Arbeitgeber über die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen im Betrieb unterwiesen werden.
Die wichtigsten Regeln für den Hygieneplan:
Die Hände müssen vor direkten Beginn einer Tätigkeit, nach jedem Toilettengang und vor jedem neuen Arbeitsgang gründlich mit Seife gewaschen werden. In einigen Firmen ist die Anwendung von Desinfektionsmittel Pflicht.
Das Tragen von Schutzbekleidung (Einweghandschuhe, Haube, Kittel, Sicherheitsschuhe) ist ebenfalls vorgeschrieben. Im Hygieneplan wird häufig die Art der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und die richtige Tragweise beschrieben.
Gerichte und Lebensmittel, die nicht komplett durcherhitzt wurden und rohe Eier beinhalten, dürfen nur unter strenger Einhaltung des Hygieneplans verkauft werden.
Ringe, Armbänder und Uhr sind vor Arbeitsbeginn abzunehmen.
Die Arbeitskleidung muss sauber sein.
Bei offenen Wunden muss der Mitarbeiter diese mit einem wasserundurchlässigen Pflaster bedecken.
Husten und Niesen auf die Lebensmittel ist verboten.
Fertig zubereitete Gerichte und Speisen dürfen nur mit Einmalhandschuhen angefasst werden.
Nicht verpackte Lebensmittel dürfen nur in abgedeckten Behältern transportiert werden.
Heiße Speisen sind bis zum Verzehr warmzuhalten
Fertige Gerichte sind immer getrennt (auch in der Kühlung) von den Rohmaterialien aufzubewahren
Alle Arbeitsflächen, Werkzeuge und Geräte müssen einfach zu reinigen sein und sind zwischen einzelnen Arbeitsschritten immer zu reinigen. Beschädigte Werkzeuge und Geräte müssen sofort ausgetauscht werden.
Durch die Einhaltung dieser und weiterer Maßnahmen, werden nicht nur Angestellte, sondern auch die Verbraucher vor Infektionskrankheiten geschützt.